Satzung

Satzung des Vereins „Forschungsverband für Immobilien-, Hypotheken­ und Baurecht e. V.“
Stand: 17. Dezember 2010

§1
Name, Sitz und Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen „Forschungsverband für Immobilien-, Hypotheken- und Baurecht e.V.“. Er besteht in rechtsfähiger Form und hat seinen Sitz in Berlin. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§2
Zweck des Vereins

Unmittelbarer und ausschließlicher Zweck des Vereins ist die wissenschaftliche Forschung auf dem Gebiet des Immobilien-, Hypotheken- und Baurechtes, insbesondere durch Vergabe von Forschungsaufträgen an Hilfspersonen im Sinne des § 57, Abs. 1, Satz 2 Abgabenordnung, deren Auswertung und zeitnahe Veröffentlichung der Ergebnisse. Die Ausübung oder Förderung eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes ist ausgeschlossen.

§3
Mitgliedschaft

Mitglieder des Vereins können Einzelpersonen und juristische Personen, Junioren bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres und Studierende werden. Die Mitgliedschaft wird erworben durch schriftliche Beitrittserklärung, über deren Annahme der Vorstand durch Beschluss schriftlich entscheidet. Jeder, der bis zum 31. Dezember 1969 den Antrag auf Aufnahme stellt, gilt mit seiner Aufnahme als Gründungsmitglied. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Kündigung des Mitgliedes, die schriftlich zu Händen des Vorstandes unter Einhaltung einer einjährigen Kündigungsfrist auf den Schluss des Geschäftsjahres zu erklären ist und durch Ausschluss aus einem wichtigen Grunde.
Der Ausschluss eines Mitgliedes kann durch Beschluss des Vorstandes ausgesprochen werden, wenn das Mitglied das Ansehen oder die Interessen des Vereins schädigt, wenn es seiner Beitragsverpflichtung über den Schluss des Geschäftsjahres hinaus trotz zweimaliger Aufforderung nicht nachkommt oder aus einem anderen wichtigen Grund. Der Antrag kann durch jedes Mitglied gestellt werden. Vor der Beschlussfassung über den Antrag ist dem Mitglied rechtlich Gehör zu geben. Der Beschluss über den Ausschluss ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen. Gegen den Beschluss ist binnen einer Frist von einem Monat die Berufung an die Mitgliederversammlung zulässig.

§ 4
Mitgliederrechte

Die Mitgliedschaft berechtigt zur Teilnahme an der Mitgliederversammlung und zur Ausübung der der Mitgliederversammlung zukommenden Rechte sowie zur Teilnahme an Veranstaltungen des Vereins.

§ 5
Beiträge und Spenden

Der von der Mitgliederversammlung beschlossene Jahresbeitrag ist mit Beginn des Geschäftsjahres fällig. 
Da der Vereinszweck nicht durch die Jahresbeiträge allein erreicht werden kann, sind Spenden der Mitglieder erwünscht. Der Vorstand ist verpflichtet, sich zu bemühen, auch Spenden von Nichtmitgliedern zu erhalten.

§ 6
Organe

Die Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

§ 7
Vorstand

Der Vorstand besteht aus
dem Vorsitzenden
dem stellvertretenden Vorsitzenden
dem Schriftführer
dem Schatzmeister.
Seine Amtszeit beträgt 3 Jahre. Wiederwahl ist zulässig. Die Amtszeit des Gründungsvorstandes läuft bis zur Wahl des endgültigen Vorstandes in der ersten ordentlichen Mitgliederversammlung. Die Beschlüsse des Vorstandes werden mit Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende, und zwar jeder für sich allein, vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins, ihm obliegt die Verwaltung und Verwendung der Vereinsmittel, seine Tätigkeit ist ehrenamtlich. Entstehende Baraufwendungen werden erstattet. Über die Einnahmen und Ausgaben führt der Schatzmeister Buch. Zahlungsanweisungen bedürfen der Unterschrift des Schatzmeisters sowie eines weiteren Vorstandsmitgliedes.

§ 8
Mitgliederversammlung

Die alljährlich stattfindende Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben: 
1. Die Wahl des Vorstandes,
2. die Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes des Vorstandes und dessen Entlastung,
3. die Genehmigung des Haushaltsplanes und die Festsetzung der Mitgliederbeiträge, 
4. die Beschlussfassung über Satzungsänderungen und über alle sonstigen ihr vom Vorstand unterbreiteten Angelegenheiten,
5. die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.
Die ordentliche Mitgliederversammlung wird jährlich möglichst im ersten Halbjahr durch den Vorstand einberufen. Die Mitglieder sind unter Bekanntgabe der Tagesordnung mindestens drei Wochen vor dem Tag der Einberufung schriftlich einzuladen. Für die Wahrung der Einladungsfrist genügt die Aufgabe zur Post mindestens drei Tage vor Beginn der Dreiwochenfrist. 
Der Vorsitzende kann eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen; er ist hierzu verpflichtet, wenn der zehnte Teil der Mitglieder dies unter Angabe des Zweckes und der Gründe schriftlich verlangt. In diesem Fall sind die Mitglieder unter Bekanntgabe der Tagesordnung mindestens eine Woche vor dem Tag der außerordentlichen Mitgliederversammlung schriftlich einzuladen. Für die Wahrung der Einladungsfrist gilt Absatz 2.

§9
Durchführung der Mitgliederversammlung

Den Vorsitz der Mitgliederversammlung führt der Vorsitzende, bei seiner Verhinderung der stellvertretende Vorsitzende und im Falle der Verhinderung beider ein vom Vorsitzenden bestimmter Stellvertreter. Jedes Mitglied hat in der Versammlung eine Stimme. Eine Vertretung durch ein anderes mit schriftlicher Vollmacht versehenes Mitglied ist zulässig. Der Beschlussfassung der Mitgliederversammlung unterliegen die in der Tagesordnung bekanntgegebenen Gegenstände. 
Die Mitgliederversammlung kann weitere Punkte auf die Tagesordnung setzen. Alle Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden, soweit nach Gesetz und Satzung zulässig, mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Handelt es sich um die Wahl des Vorstandes, so entscheidet bei Stimmengleichheit das Los. Über die Beschlüsse des Vorstandes und der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die vom Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.

§ 10
Beirat

Die Mitgliederversammlung kann auf Vorschlag des Vorstandes einen Beirat bestellen, der dem Vorstand bei der Führung der Vereinsgeschäfte beratend und unterstützend zur Seite steht.

§ 11
Satzungsänderung

Zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, ist eine Mehrheit von 2/3 der erschienenen und vertretenen Mitglieder erforderlich.

§ 12
Auflösung

Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung auf Antrag des Vorstandes. Die Einladung des Vorstandes zu der Mitgliederversammlung, die über die Auflösung beschließen soll, muss vier Wochen vor der Sitzung schriftlich erfolgen. Zur Fristwahrung findet § 8 Abs. 2 entsprechende Anwendung. 
Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 2/3 der Mitglieder anwesend oder vertreten sind. Ist die Versammlung nicht beschlussfähig, so hat innerhalb von vier Wochen die Einberufung einer zweiten Versammlung zu erfolgen. Bei der Einberufung ist auf die unbedingte Beschlussfähigkeit hinzuweisen. Diese Versammlung kann dann die Auflösung ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen oder vertretenen Mitglieder beschließen. Der Auflösungsbeschluss bedarf der Zustimmung von 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt sein Vermögen an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder an eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für Förderung der Bildung, Förderung von Wissenschaft und Forschung, Förderung kultureller Zwecke.

§ 13
Selbstlosigkeitsbestimmungen

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Der Verein darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen. 

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